Zu Lebzeiten übertragen oder vererben – diese Frage stellt sich in fast jeder Familie mit Immobilienbesitz, und sie wird oft zu spät gestellt. Die Antwort hängt weniger vom Steuerrecht ab als von drei Dingen: dem Wert der Immobilie, dem Alter der Übertragenden und davon, wie viel Kontrolle sie behalten wollen. Dieser Beitrag stellt beide Wege gegenüber.
Der steuerliche Kern: dieselben Freibeträge
Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen weitgehend denselben Regeln. Die Freibeträge sind identisch: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind, geringere Beträge für entferntere Angehörige.
Der entscheidende Unterschied liegt nicht in der Höhe, sondern in der Häufigkeit. Ein Erbfall tritt einmal ein. Schenkungen lassen sich wiederholen – und nach Ablauf von zehn Jahren steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.
Daraus folgt die wichtigste Regel dieses Beitrags: Der Vorteil der Schenkung ist eine Funktion der Zeit. Wer mit 60 beginnt, kann den Freibetrag zweimal oder dreimal nutzen. Wer mit 82 beginnt, in aller Regel einmal – dann hätte er ebenso gut vererben können.
Wann sich die Schenkung rechnet
Immer dann, wenn der Immobilienwert die Freibeträge deutlich übersteigt und noch Zeit für mehrere Zehnjahresperioden bleibt. Bei einem Objekt für 800.000 Euro und zwei Kindern lässt sich durch gestaffelte Übertragung erhebliche Steuer vermeiden.
Ein zweiter Hebel kommt hinzu: Behalten sich die Übertragenden einen Nießbrauch vor, mindert dessen Kapitalwert den Wert der Zuwendung. Je jünger sie sind, desto höher dieser Abzug – auch das spricht für frühes Handeln.
Ein dritter, oft übersehener Punkt: Steigt der Immobilienwert über die Jahre, wird die spätere Erbschaft teurer. Wer heute überträgt, friert den Wert für die Steuer auf dem heutigen Niveau ein. In Lagen mit steigenden Preisen ist das ein realer Vorteil.
Wann Vererben die bessere Wahl ist
Wenn der Wert unterhalb der Freibeträge liegt. Ein Haus für 350.000 Euro, das an ein einziges Kind gehen soll, löst weder als Schenkung noch als Erbschaft Steuer aus – dann erspart man sich schlicht die Notarkosten zu Lebzeiten.
Ebenso, wenn die Übertragenden auf die Immobilie angewiesen sind – als Wohnung, als Sicherheit oder als möglicher Verkaufserlös zur Finanzierung von Pflege. Wer überträgt, gibt Handlungsspielraum ab, und ein Nießbrauch ersetzt nicht das Eigentum.
Und drittens bei unklaren Familienverhältnissen: Wo Konflikte absehbar sind oder sich Lebenssituationen der Kinder noch stark ändern können, ist ein Testament flexibler. Es lässt sich jederzeit ändern – eine Übertragung nicht.
Der Preis der Endgültigkeit
Dieser Punkt wiegt in der Praxis schwerer als jede Steuerersparnis. Wer überträgt, ist nicht mehr Eigentümer. Er kann nicht mehr verkaufen, nicht mehr beleihen und nicht mehr entscheiden.
Ändert sich die Lebenssituation des Beschenkten – Scheidung, Insolvenz, Krankheit, ein Zerwürfnis –, kann die Immobilie aus der Familie verschwinden. Ohne vertragliche Vorkehrungen gibt es dagegen kein Mittel.
Deshalb gehören Rückforderungsrechte in jeden Übertragungsvertrag: für den Fall des Vorversterbens, der Insolvenz, der Scheidung des Beschenkten oder eines Verkaufs ohne Zustimmung. Gesichert werden sie durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch.
Absicherung der Übertragenden
Neben Rückforderungsrechten sind zwei Instrumente üblich. Das Wohnrecht sichert das Bewohnen der bisherigen Räume, der Nießbrauch geht weiter und erlaubt auch die Vermietung.
Für den Pflegefall ist der Nießbrauch klar überlegen: Er ermöglicht, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zur Finanzierung des Heimplatzes zu nutzen. Beim bloßen Wohnrecht steht das Haus in dieser Situation häufig leer.
Steuerlich ist der Nießbrauch zudem der größere Abzug beim Wert der Zuwendung. Pflichtteilsrechtlich kann er dagegen nachteilig sein, weil er die Abschmelzung der Schenkung verhindern kann. Diese Abwägung gehört in fachkundige Hände.
Die Zehnjahresfristen im Überblick
Gleich drei Fristen von je zehn Jahren spielen bei dieser Entscheidung eine Rolle, und sie werden regelmäßig verwechselt.
Erstens die steuerliche Zusammenrechnung: Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden addiert, danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Zweitens die Pflichtteilsergänzung: Schenkungen schmelzen über zehn Jahre ab – außer bei vorbehaltenem Nießbrauch.
Drittens der Sozialhilferegress: Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren sozialhilfebedürftig, kann der Träger die Schenkung teilweise zurückfordern. Alle drei Fristen beginnen mit der Übertragung – ein weiteres, sehr praktisches Argument für frühes Handeln.
Was mit den übrigen Kindern ist
Wer ein Kind bevorzugt, sollte die anderen nicht überraschen. Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen unabhängig davon, ob die Übertragung gut gemeint war.
Praktikabel sind zwei Wege: ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht der übrigen Kinder, in der Regel gegen Abfindung, oder ein ausdrücklich vereinbarter Ausgleich – etwa eine Zahlung des Übernehmenden an die Geschwister.
Beides setzt ein Familiengespräch voraus, das viele scheuen. Die Erfahrung zeigt aber: Ein unangenehmes Gespräch zu Lebzeiten ist deutlich billiger als ein Erbstreit danach – und es hat den Vorteil, dass derjenige, um dessen Vermögen es geht, noch mitreden kann.
Die Kosten beider Wege
Die Schenkung kostet sofort: Notar und Grundbuch in Höhe von etwa 1,5 bis 2,0 Prozent des Werts, zuzüglich der Eintragung vorbehaltener Rechte. Bei 400.000 Euro sind das rund 6.000 bis 8.000 Euro, eher mehr.
Der Erbfall kostet ebenfalls: Erbschein oder notarielles Testament, Grundbuchberichtigung – die allerdings innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei ist – und gegebenenfalls die Kosten einer Auseinandersetzung unter mehreren Erben.
Grunderwerbsteuer fällt bei beiden Wegen nicht an, solange in gerader Linie übertragen wird. Details zu den Übertragungskosten stehen im Beitrag Immobilie überschreiben: Kosten.
Eine Entscheidungshilfe
- Wie hoch ist der Verkehrswert? Ohne belastbare Zahl ist jede weitere Überlegung Spekulation.
- Übersteigt er die Freibeträge der Begünstigten? Wenn nein, spricht wenig für eine frühe Übertragung.
- Bleiben noch zehn Jahre oder mehr? Nur dann greift der Staffelungsvorteil.
- Bin ich auf die Immobilie angewiesen? Als Wohnung, als Sicherheit, als Pflegefinanzierung.
- Sind die Familienverhältnisse stabil? Scheidung oder Insolvenz eines Kindes sind reale Risiken.
- Wie werden die übrigen Kinder ausgeglichen? Schriftlich, nicht mündlich.
Fällt die Antwort auf Frage 2 und 3 zweimal positiv aus, spricht viel für die Schenkung. Bei einem Nein zu Frage 4 oder 5 sollte man sehr sorgfältig abwägen.
Regionale Einordnung
Ob die Freibeträge überhaupt überschritten werden, entscheidet der Standort. Ein Einfamilienhaus im Stadtgebiet Heilbronn oder in Neckarsulm liegt heute häufig oberhalb des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro – ein vergleichbares Objekt in einer kleineren Gemeinde des Main-Tauber-Kreises in aller Regel darunter.
Für Familien in den gefragten Lagen lohnt die Planung daher deutlich mehr, und sie lohnt früher. Für Eigentümer im ländlicheren Raum steht dagegen oft nicht die Steuer im Vordergrund, sondern die Frage, wer den Hof oder das Haus überhaupt übernehmen will und kann.
Der erste Schritt ist in beiden Fällen derselbe: eine belastbare Wertermittlung. Sie erhalten sie kostenlos über unsere Immobilienbewertung. Zur steuerlichen Seite des Erbfalls siehe Immobilie erben und Steuern, zu den Ansprüchen übergangener Angehöriger Pflichtteil bei Immobilien berechnen.
Die Kurzfassung
Erbschaft- und Schenkungsteuer arbeiten mit denselben Freibeträgen. Der Unterschied liegt allein in der Wiederholbarkeit: Nach zehn Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung, ein Erbfall dagegen tritt einmal ein.
Damit ist der Vorteil der Schenkung eine Funktion der Zeit. Wer mit sechzig beginnt, kann staffeln; wer mit über achtzig beginnt, hätte ebenso gut vererben können. Liegt der Wert unterhalb der Freibeträge, spricht ohnehin wenig für eine frühe Übertragung.
Entscheidender als die Steuer ist meist die Endgültigkeit: Wer überträgt, gibt Eigentum und Handlungsspielraum ab. Diese Frage sollte vor der steuerlichen Optimierung beantwortet sein, nicht danach.
Wer beides gegeneinander abwägt, sollte die Reihenfolge einhalten: erst den Wert kennen, dann die Familie einbeziehen, dann steuerlich optimieren. Umgekehrt entstehen Konstruktionen, die auf dem Papier sparen und in der Familie Schaden anrichten.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wir sind Immobilienmakler, keine Steuerberater. Rechtsstand: August 2026.